- Erster Teil: Allgemeiner Teil
- Kapitel Eins: Ziele
- Artikel 101: Errichtung der Freihandelszone
- Artikel 102: Ziele
- Artikel 103: Verhältnis zu anderen Abkommen
- Artikel 104: Verhältnis zu Umwelt- und Naturschutzübereinkommen
- Artikel 105: Umfang der Verpflichtungen
- Anhang 104.1: Bilaterale und andere Umwelt- und Naturschutzübereinkommen
- Danke für Ihre Hilfe!
Erster Teil: Allgemeiner Teil
Kapitel Eins: Ziele
Artikel 101: Errichtung der Freihandelszone
Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten hiermit in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eine Freihandelszone.
Artikel 102: Ziele
1. Die Ziele dieses Abkommens, die durch seine Grundsätze und Regeln, einschließlich der Inländerbehandlung, der Meistbegünstigung und der Transparenz, näher bestimmt werden, bestehen darin,:
- a) Handelshemmnisse zu beseitigen und den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Dienstleistungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu erleichtern;
- b) die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone zu fördern;
- c) die Investitionsmöglichkeiten in den Gebieten der Vertragsparteien erheblich zu verbessern;
- d) einen angemessenen und wirksamen Schutz und eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu gewährleisten;
- e) wirksame Verfahren für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, für seine gemeinsame Verwaltung und für die Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen; und
- f) einen Rahmen für die weitere trilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit zu schaffen, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien legen die Bestimmungen dieses Abkommens im Lichte der in Absatz 1 genannten Ziele und in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln des Völkerrechts aus und wenden sie an.
Artikel 103: Verhältnis zu anderen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderer Übereinkünfte, bei denen sie Vertragsparteien sind.
2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Abkommen und solchen anderen Übereinkünften hat dieses Abkommen im Umfang der Widersprüche Vorrang, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 104: Verhältnis zu Umwelt- und Naturschutzübereinkommen
1. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Abkommen und den spezifischen Handelsverpflichtungen, die in:
- a) dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, in der Fassung vom 22. Juni 1979,
- b) dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, abgeschlossen in Montreal am 16. September 1987, in der Fassung vom 29. Juni 1990,
- c) das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das am 22. März 1989 in Basel unterzeichnet wurde und für Kanada, Mexiko und die Vereinigten Staaten in Kraft getreten ist, oder
- d) die in Anhang 104 aufgeführten Abkommen.1,
sind diese Verpflichtungen im Ausmaß der Unvereinbarkeit maßgebend, vorausgesetzt, daß eine Vertragspartei, die die Wahl zwischen ebenso wirksamen und vernünftigerweise verfügbaren Mitteln zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat, die Alternative wählt, die am wenigsten mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar ist.
2. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, Anhang 104.Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, Anhang 104.1 so zu ändern, daß er jede Änderung eines in Absatz 1 genannten Abkommens und jedes andere Umwelt- oder Naturschutzabkommen einschließt.
Artikel 105: Umfang der Verpflichtungen
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um den Bestimmungen dieses Abkommens Wirksamkeit zu verleihen, einschließlich ihrer Einhaltung durch die Regierungen der Staaten und Provinzen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Anhang 104.1: Bilaterale und andere Umwelt- und Naturschutzübereinkommen
1. Das Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen, unterzeichnet in Ottawa am 28. Oktober 1986.
2. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt im Grenzgebiet , unterzeichnet in La Paz, Baja California Sur, am 14. August 1983.
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Datum geändert: 2016-11-30