O. Reg. 260/08: PERFORMANCE STANDARDS

Professional Engineers Act
Loi sur les ingénieurs

ONTARIO REGULATION 260/08

Performance Standards

Konsolidierungszeitraum: Vom 1. Juli 2016 bis zum Gültigkeitsdatum der e-Laws.

Letzte Änderung: 29/16.

Gesetzesgeschichte: 91/14,29/16.

Diese Verordnung ist nur in englischer Sprache abgefasst.

INHALT

TEIL I
LEISTUNGSSTANDARDS FÜR BAU, ERWEITERUNG, UMBAU UND ABRISS

Definitionen

Planung bestimmter Gebäude

Bau eines Gebäudes

Abriss

Teil II
Leistungsstandards für Trinkwassersystembewertungen

Ingenieurtechnische Bewertungsberichte gemäß Safe Drinking Water Act, 2002 (Trinkwassersysteme)

PART III
ERFÜLLUNGSSTANDARDS FÜR UMWELTBEWERTUNGSBERICHTE

Umweltbeurteilungsberichte

Teil IV
Leistungsnormen für Turmkranprüfungen

Leistungsnormen für Turmkrane

Teil I
Leistungsnormen für den Hochbau, VERGRÖSSERUNG, VERÄNDERUNG und Abbruch

Definitionen

1. In diesem Teil bedeutet

„Gebäude“ ein Gebäude im Sinne des Building Code Act, 1992;

Auslegung bestimmter Gebäude

1.1 Für die Ausarbeitung und Bereitstellung eines Entwurfs für die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau eines in Absatz 2 des Unterabschnitts 12 (6) des Gesetzes beschriebenen Gebäudes durch einen professionellen Ingenieur sind die folgenden Leistungsstandards vorgeschrieben:

1. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs muss der professionelle Ingenieur Informationen über die Übereinstimmung des Gebäudes mit der Bauordnung bereitstellen. Die Angaben sind in einer Tabelle zusammenzufassen und unter den folgenden Überschriften aufzuführen:

i. Projektbeschreibung (Neubau, Anbau, Umbau, Nutzungsänderung).

ii. Hauptnutzungsart(en).

iii. Bedeutungskategorie.

iv. Gebäudefläche.

v. Bruttofläche des Gebäudes.

vi. Anzahl der ober- und unterirdischen Geschosse.

vii. Gebäudehöhe.

viii. Anzahl der Straßen und Zugangswege.

ix. Gebäudeklassifizierung.

x. Vorschlag für Sprinkleranlage.

xi. Anforderungen an Standrohre.

xii. Anforderungen an den Feueralarm.

xiii. Angemessenheit der Wasserversorgung für Feuerlöschzwecke.

xiv. Ob es sich bei dem Gebäude um ein hohes Gebäude handelt.

xv. Baubeschränkungen (brennbar, nicht brennbar oder beides).

xvi. Angaben zu Zwischengeschossen (Anzahl, Fläche, Standorte).

xvii. Belegungslast pro Stockwerk und Methode zur Bestimmung.

xviii. Gewährleistung der Barrierefreiheit.

xix. Vorhandensein von Gefahrstoffen im Gebäude.

xx. Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von horizontalen Bauteilen und tragenden Teilen.

xxi. Bauart der Außenwände und Anforderungen an die räumlichen Trennungen.

xxii. Anforderungen an die Sanitärinstallation.

2. Der berufsmäßige Ingenieur hat dafür zu sorgen, daß die Tabelle auf dem obersten Blatt der Zeichnungen, die er als Teil des Antrags auf eine Baugenehmigung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau des Gebäudes anfertigt, angebracht oder an einer ähnlich auffälligen Stelle in die Zeichnungen aufgenommen wird.

3. Der berufsmäßige Ingenieur hat eine Kopie der Tabelle jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, von der er weiß, daß sie im Sinne des Baugesetzbuches für irgendeinen Teil der Planung der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus des Gebäudes verantwortlich ist. O. Reg. 91/14, s. 2.

Bau eines Gebäudes

2. (1) In diesem Abschnitt haben

„construct“ und „construction“ die gleiche Bedeutung wie im Building Code Act, 1992;

„plans and specifications“ means a plan or other document which formed the basis for the issuance of a building permit and includes any changes to the plan or other document that are authorised by the chief building official as defined in the Building Code Act, 1992. O. Reg. 260/08, s. 2 (1).

(2) Als Leistungsstandards für die allgemeine Überprüfung der Konstruktion eines Gebäudes durch einen professionellen Ingenieur, wie im Baugesetzbuch vorgesehen, sind die folgenden vorgeschrieben:

(1) Der berufsmäßige Ingenieur hat in bezug auf die in der Bauordnung geregelten Angelegenheiten,

i. die Baustelle regelmäßig zu besichtigen, um auf der Grundlage rationeller Stichproben festzustellen, ob die Arbeiten im allgemeinen mit den Plänen und Spezifikationen für das Gebäude übereinstimmen,

ii. die bei den Baustellenbesichtigungen festgestellten Mängel festzuhalten und dem Auftraggeber, dem Bauunternehmer und dem Bauherrn schriftliche Berichte über die Mängel und die zur Beseitigung der Mängel zu treffenden Maßnahmen zu übermitteln,

iii. die Berichte unabhängiger Inspektions- und Prüfunternehmen zu überprüfen, die in den Plänen und Spezifikationen gefordert werden und sich direkt auf die zu überprüfenden Arbeiten beziehen,

iv. die Pläne und Spezifikationen schriftlich auszulegen, wenn der Auftraggeber, der Auftragnehmer oder der Eigentümer dies verlangt, und

v. die vom Auftragnehmer vorgelegten Werkstattzeichnungen und Muster auf Übereinstimmung mit den Plänen und Spezifikationen zu überprüfen.

2. Der Berufsingenieur kann eine oder mehrere der in Absatz 1 beschriebenen Funktionen oder Anforderungen an eine andere Person delegieren, wenn dies mit der umsichtigen Ingenieurpraxis vereinbar ist und die Funktionen oder Anforderungen unter der Aufsicht des Berufsingenieurs ausgeführt werden. O. Reg. 260/08, s. 2 (2).

(3) Subsection (2) gilt mit den erforderlichen Änderungen für einen Inhaber einer beschränkten Lizenz, wenn der Inhaber eine allgemeine Überprüfung der Konstruktion eines Gebäudes vornimmt. O. Reg. 260/08, s. 2 (3).

Abbruch

3. (1) In diesem Abschnitt bedeutet

„abreißen“ alles, was mit der Beseitigung eines Gebäudes oder einer Anlage oder eines wesentlichen Teils eines Gebäudes oder einer Anlage zu tun hat;

„Abbruchplan“ bedeutet einen Plan oder ein anderes Dokument, der/das von einem professionellen Ingenieur, einem Inhaber einer beschränkten Lizenz oder einem vorläufigen Lizenzinhaber in Übereinstimmung mit Unterabschnitt (3) in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes oder einer Struktur erstellt wurde, und schließt alle Änderungen des Plans oder des anderen Dokuments ein, die von einem professionellen Ingenieur, einem Inhaber einer beschränkten Lizenz oder einem vorläufigen Lizenzinhaber vorgenommen werden;

„Methodik“ bedeutet eine detaillierte Beschreibung des systematischen und sequentiellen Verfahrens zum Schneiden, Zerstören, Entfernen oder anderweitigen Abbruch eines Gebäudes oder einer Struktur in einer Weise, die die Gesundheit oder Sicherheit von Personen nicht gefährdet oder die Unversehrtheit anderer Gebäude, Strukturen, erdverlegter oder oberirdischer Versorgungsleitungen oder anderer Immobilien nicht beeinträchtigt;

„Struktur“ bedeutet jede dauerhafte Struktur, die kein Gebäude ist, einschließlich einer Brücke, eines Damms oder einer Schleuse. O. Reg. 260/08, s. 3 (1).

(2) Das Folgende ist als Leistungsstandard in Bezug auf die allgemeine Überprüfung des Abrisses eines Gebäudes durch einen professionellen Ingenieur, wie im Baugesetzbuch vorgesehen, vorgeschrieben:

(1) Der professionelle Ingenieur darf eine allgemeine Überprüfung des Abrisses eines Gebäudes nur dann vornehmen,

i. der berufsmäßige Ingenieur sich vergewissert hat, dass eine Genehmigung für den Abriss gemäß dem Building Code Act, 1992, erteilt wurde, und

ii. ein Abrissplan in Bezug auf den Abriss erstellt wurde.

2. Der professionelle Ingenieur muss,

i. regelmäßige Besuche auf der Abbruchstelle durchführen, um festzustellen, ob der Abbruch in allgemeiner Übereinstimmung mit dem Abbruchplan erfolgt,

ii. jede wesentliche Abweichung vom Abbruchplan, die bei einer Ortsbesichtigung festgestellt wird, festzuhalten und so bald wie möglich den Auftraggeber, den Auftragnehmer und den Eigentümer schriftlich über die Abweichung und die Meinung des Fachingenieurs zu den Auswirkungen, die die Abweichung auf die Gesundheit oder Sicherheit einer Person oder die Unversehrtheit eines anderen Gebäudes, Bauwerks, einer unterirdischen oder oberirdischen Versorgungseinrichtung oder eines anderen Grundstücks haben kann, zu informieren,

iii. jeden bei einer Ortsbesichtigung festgestellten Zustand oder jedes andere Problem im Zusammenhang mit dem Abbruch, das die Gesundheit oder Sicherheit einer Person oder die Unversehrtheit eines anderen Gebäudes, Bauwerks, einer unter- oder oberirdischen Versorgungsleitung oder eines anderen Grundstücks gefährden kann, zu erfassen und den Auftraggeber, den Auftragnehmer und den Eigentümer so bald wie möglich schriftlich über den Zustand oder das andere Problem zu informieren,

iv. den Bauherrn, den Unternehmer und den Eigentümer schriftlich über jeden Zustand der Baustelle oder jedes andere Problem zu benachrichtigen, das eine Änderung des Abbruchplans erforderlich macht,

v. die Berichte unabhängiger Inspektions- und Prüfunternehmen zu überprüfen, die im Abbruchplan gefordert werden und sich direkt auf die zu überprüfenden Arbeiten beziehen, und

(3) Als Leistungsstandards in Bezug auf die Erstellung eines Abbruchplans sind vorgeschrieben:

1. Der Berufsingenieur, der Inhaber einer begrenzten Lizenz oder der Inhaber einer vorläufigen Lizenz muss, bevor er einen Abbruchplan für den Abbruch eines Gebäudes oder einer Struktur erstellt,

i. den Abbruchort besichtigen und untersuchen, um die Einschränkungen des Standorts und die angrenzenden Bedingungen zu beurteilen, die den Inhalt des Abbruchplans beeinflussen können, und

ii. die strukturellen Merkmale und den Zustand des Gebäudes oder der baulichen Anlage durch eine oder mehrere Besichtigungen des Gebäudes oder der baulichen Anlage und durch Einsichtnahme in alle vorhandenen Zeichnungen oder Spezifikationen, die sich auf das Gebäude oder die bauliche Anlage beziehen, zu überprüfen.

2. Der Berufsingenieur, der Inhaber einer beschränkten Lizenz oder der Inhaber einer vorläufigen Lizenz hat in einen Abbruchplan, der in bezug auf den Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage erstellt wird,

i. eine Beschreibung der strukturellen Merkmale und des Zustands des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wie sie von dem Berufsingenieur, dem Inhaber einer beschränkten Lizenz oder dem Inhaber einer vorläufigen Lizenz gemäß Absatz 1 ii überprüft wurden,

ii. die Methodik, die ein Unternehmer beim Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage anwenden sollte,

iii. eine Beschreibung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Gesundheit oder Sicherheit einer Person, einschließlich eines Bewohners eines abzubrechenden Gebäudes, wenn das Gebäude nicht vor Beginn des Abbruchs geräumt wird, wie dies nach den Bauvorschriften zulässig ist, durch den Abbruch nicht gefährdet wird,

iv. eine Beschreibung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Unversehrtheit anderer Gebäude, Bauwerke, unterirdischer oder oberirdischer Versorgungseinrichtungen oder anderer Grundstücke durch den Abriss nicht beeinträchtigt wird,

v. eine Identifizierung aller unterirdischen oder oberirdischen Versorgungseinrichtungen unter oder am Abrissort und eine Beschreibung der Anforderungen für ihre sichere Abschaltung, Entfernung oder ihren Schutz vor Beginn des Abrisses,

vi. eine Beschreibung jeglicher Umweltgefährdung, die durch den Abriss entstehen würde oder entstehen könnte, und der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Gefährdung zu begegnen, unter Bezugnahme auf die geltenden kommunalen, provinziellen oder bundesstaatlichen Gesetze, Verordnungen, Regeln, Satzungen, Codes, Normen oder sonstigen Rechtsvorschriften, und

vii. die Angabe jeglicher Inspektion oder Prüfung, die von einem unabhängigen Unternehmen während des Abrisses durchzuführen ist. O. Reg. 260/08, s. 3 (3).

(4) Ein professioneller Ingenieur kann eine oder mehrere der in Subsection (2) beschriebenen Funktionen oder Anforderungen an eine andere Person delegieren, wenn dies mit der umsichtigen Ingenieurpraxis vereinbar ist und die Funktionen oder Anforderungen unter der Aufsicht des professionellen Ingenieurs ausgeführt werden. O. Reg. 260/08, s. 3 (4).

(5) Ein Berufsingenieur oder Inhaber einer beschränkten Lizenz kann eine oder mehrere der in Unterabschnitt (3) beschriebenen Funktionen oder Anforderungen an eine andere Person delegieren, wenn dies mit der umsichtigen Ingenieurpraxis vereinbar ist und die Funktionen oder Anforderungen unter der Aufsicht des Berufsingenieurs oder Inhabers der beschränkten Lizenz ausgeführt werden. O. Reg. 260/08, s. 3 (5).

Teil iI
Leistungsstandards für TRINKWASSERSYSTEMBEWERTUNGEN

Ingenieurtechnische Bewertungsberichte gemäß Safe Drinking Water Act, 2002 (Trinkwassersysteme)

4. (1) In diesem Abschnitt bedeutet

„verfügbar“ in Bezug auf ein Dokument, dass es am Standort eines Trinkwassersystems vorhanden oder unmittelbar zugänglich ist, unabhängig davon, ob es in Papier- oder elektronischer Form vorliegt;

„Verteilungssystem“, „Trinkwassersystem“, „Rohwasser“ und „Rohwasserversorgung“ haben die gleiche Bedeutung wie im Safe Drinking Water Act, 2002;

„Trinkwassersystem-Verordnung“ bedeutet die Ontario Verordnung 170/03 (Trinkwassersysteme), die im Rahmen des Safe Drinking Water Act, 2002, erlassen wurde;

„Betriebskontrollgeräte“ sind Geräte, die in einem Trinkwassersystem installiert sind, oder tragbare Geräte, die sich am Standort eines Trinkwassersystems befinden, um

(a) Betriebskontrollen, Probenahmen und Tests gemäß Anhang 6 der Trinkwassersystem-Verordnung und

(b) die Wartungs- und Betriebskontrollen gemäß den Anhängen 8 und 9 dieser Verordnung durchzuführen. O. Reg. 91/14, s. 3.

(2) Für die Beurteilung eines Trinkwassersystems und die Erstellung eines technischen Bewertungsberichts über ein Trinkwassersystem gemäß Anhang 21 der Trinkwasserverordnung durch den Inhaber einer Lizenz, einer zeitlich begrenzten Lizenz oder einer beschränkten Lizenz sind folgende Leistungsstandards vorgeschrieben:

1. Vorbehaltlich des Absatzes 17 muss der Inhaber den Bericht so rechtzeitig fertigstellen und abliefern, dass der Eigentümer der Trinkwasseranlage eine angemessene Gelegenheit hat, die in Anhang 21 der Trinkwasseranlagenverordnung festgelegten zeitlichen Anforderungen zu erfüllen.

2. Der Inhaber muss sicherstellen, dass der Bericht alle Informationen enthält, die in Abschnitt 21-5 von Schema 21 der Trinkwasserverordnung gefordert werden, damit der Bericht diesem Abschnitt entspricht.

3. Die Informationen und Stellungnahmen, die der Inhaber in dem Bericht vorlegt, müssen auf Beobachtungen beruhen, die bei einer oder mehreren Besichtigungen der Trinkwasseranlage durch den Inhaber oder eine von ihm beaufsichtigte Person gemacht wurden, und der Inhaber muss in dem Bericht angeben,

i. das Datum jeder Besichtigung der Trinkwasseranlage zum Zwecke der Erstellung des Berichts durch den Inhaber oder eine von ihm beaufsichtigte Person,

ii. in jedem Fall den Namen der Person, die die Trinkwasseranlage besichtigt hat, und

iii. im Falle einer Besichtigung durch eine vom Inhaber beaufsichtigte Person den Titel der Person und deren Verhältnis zum Inhaber.

4. Der Inhaber hat den Standort der Rohwasserversorgung für das Trinkwassersystem zu bestimmen und zu kennzeichnen und als Teil des Berichts Folgendes vorzulegen:

i. eine Angabe darüber, ob die Quelle der Rohwasserversorgung Grundwasser, Oberflächenwasser oder eine Kombination aus beiden ist,

ii. einen Lageplan, aus dem hervorgeht,

A. die Grenzen des Trinkwassersystems, alle bedeutenden topographischen Merkmale innerhalb dieser Grenzen und ein Hinweis auf die Geländeeinstufung, die sich auf die Quelle der Rohwasserversorgung auswirken kann,

B. die Lage aller Teile des Trinkwassersystems, die für die Sammlung, Speicherung und Aufbereitung des Rohwassers verwendet werden, und

C. das Verteilungssystem, das für die Verteilung des aufbereiteten Wassers an die Benutzer des Trinkwassersystems verwendet wird, und

iii. die in Absatz 5 oder 6 beschriebenen Informationen oder beide, je nach den Umständen.

5. Besteht ein Teil der Rohwasserversorgung aus Grundwasser, so hat der Inhaber,

i. in den Lageplan die Lage aller Brunnen, die Teil des Trinkwassersystems sind, und die Lage aller bekannten Wasserläufe, Abflüsse, Klärgruben, Fliesenfelder und sonstigen Bauwerke, die die Qualität des Brunnenwassers beeinträchtigen können, aufzunehmen und

ii. in den Lageplan eine Beschreibung der physikalischen Merkmale jedes zum Trinkwassersystem gehörenden Brunnens aufzunehmen, einschließlich, falls vorhanden, einer Kopie des Brunnenprotokolls und einer Angabe, ob einer der Brunnen Wasser aus einer Rohwasserversorgung bezieht, die für die Zwecke von Abschnitt 2 der Trinkwassersystemverordnung als Grundwasser bestimmt wurde, das unter dem direkten Einfluss von Oberflächenwasser steht.

6. Handelt es sich bei einem Teil der Quelle der Rohwasserversorgung um Oberflächenwasser, so hat der Inhaber den Namen des Oberflächenwasserkörpers anzugeben.

7. Der Inhaber hat in dem Bericht eine Beschreibung des Trinkwassersystems vorzulegen, die mindestens enthalten muss:

i. eine Schätzung der Zahl der von dem Trinkwassersystem versorgten Personen,

ii. eine schematische Darstellung aller Aufbereitungsverfahren, die im Trinkwassersystem eingesetzt werden, um die Anforderungen von Anhang 2 der Trinkwasserverordnung zu erfuellen, und

iii. eine Liste aller Wasseraufbereitungsgeräte und Betriebskontrollgeräte, die im Trinkwassersystem installiert sind.

8. Die Stellungnahme, die der Inhaber für die Zwecke von Ziffer 21-5 b) i) des Anhangs 21 der Trinkwasserverordnung darüber abgibt, ob alle Ausrüstungen vorhanden sind, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit Anhang 2 dieser Verordnung zu gewährleisten, muß sich auf alle zu erwartenden Durchflußbedingungen und Qualitätsschwankungen beziehen.

9. Zusätzlich zu den Stellungnahmen, die gemäß Abschnitt 21-5 des Anhangs 21 der Trinkwasserverordnung in den Bericht aufzunehmen sind, hat der Inhaber in dem Bericht seine Stellungnahme zu folgenden Punkten abzugeben:

i. die Zuverlässigkeit der unter Ziffer 7 iii aufgeführten Wasseraufbereitungsanlagen und Betriebskontrollanlagen und ob es bei diesen Anlagen Redundanzen oder erkennbare Probleme gibt, und

ii. die Betriebsbedingungen, die für die unter Ziffer 7 iii aufgeführten Wasseraufbereitungsanlagen eingehalten werden müssen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Anhangs 2 der Trinkwasserverordnung erfüllt werden.

10. Der Inhaber muss,

i. in dem Bericht alle in der Trinkwasseranlage installierten oder verwendeten Ausrüstungen auflisten, einschließlich der unter Ziffer 7 iii aufgeführten Wasseraufbereitungsanlagen und Betriebskontrollanlagen, die regelmäßig gewartet werden müssen, und

ii. die einschlägigen Wartungsaufzeichnungen und Wartungspläne, die für die unter Ziffer i aufgeführten Ausrüstungen zur Verfügung stehen, zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen,

A. ob die Ausrüstungen in der vom Ausrüstungshersteller empfohlenen Häufigkeit inspiziert, getestet, ersetzt und kalibriert wurden,

B. wenn der Hersteller der Ausrüstung keinen Wartungsplan empfiehlt, ob der bestehende Wartungsplan für die Inspektion, die Prüfung, den Austausch und die Kalibrierung der Ausrüstung einen zuverlässigen Betrieb der Trinkwasseranlage gewährleistet, und

C. ob die Ausrüstung so inspiziert, geprüft, ausgetauscht und kalibriert wird, dass die Trinkwasseranlage den geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen 2, 6, 8 und 9 der Trinkwasserverordnung entspricht.

11. Der Inhaber hat die in den Absätzen 8, 9 und 10 geforderten Stellungnahmen zu begründen und die technischen und sonstigen Informationen, auf die er sich bei der Erstellung dieser Stellungnahmen gestützt hat, anzugeben.

12. Der Inhaber hat dem Bericht beizufügen:

i. eine Liste aller verfügbaren Handbücher und ähnlichen Informationen, die für den Betrieb und die Instandhaltung der unter Nummer 10 i aufgeführten Wasseraufbereitungsanlagen und Betriebskontrollanlagen von Bedeutung sind, und

ii. eine Liste der unter diesem Unterabsatz aufgeführten Wasseraufbereitungsanlagen und Betriebskontrollanlagen, für die solche Handbücher oder Informationen nicht verfügbar sind.

13. Bei der Erstellung des in Abschnitt 21-5 (d) des Anhangs 21 der Trinkwasserverordnung genannten Wartungsplans muss der Inhaber vorbehaltlich des Absatzes 14 den Wartungsplan auf die anwendbaren Wartungspläne stützen, die in den in Absatz 12 i genannten Handbüchern und Informationen enthalten sind.

14. Ist ein Wartungsplan für eine Anlage nicht verfügbar oder ist der Inhaber der Ansicht, dass der verfügbare Wartungsplan nicht den zuverlässigen Betrieb der Trinkwasseranlage oder die Einhaltung der geltenden Anforderungen der Anhänge 2, 6, 8 und 9 der Trinkwasserverordnung gewährleisten würde, so hat der Inhaber einen Wartungsplan für die Anlage zu erstellen, der, wenn er befolgt wird, einen solchen Betrieb und die Einhaltung der Anforderungen gewährleisten würde.

15. Stellt der Inhaber fest, dass Wasseraufbereitungsanlagen oder Betriebskontrollvorrichtungen in einer Trinkwasseranlage umgangen werden können, oder entdeckt er ein anderes Problem mit der Trinkwasseranlage, das seiner Meinung nach dazu führen kann, dass nicht ordnungsgemäß aufbereitetes Wasser an die Benutzer der Trinkwasseranlage abgegeben wird, das aber keine Nichteinhaltung von Anhang 2, 6, 8 oder 9 der Trinkwasseranlagenverordnung darstellt, so hat er in den Bericht eine Beschreibung des Problems zusammen mit Empfehlungen aufzunehmen, die das Problem beheben oder die damit verbundenen Risiken mindern würden.

16. Stellt der Inhaber zu irgendeinem Zeitpunkt während der Beurteilung der Trinkwasseranlage oder der Erstellung des Berichts fest, dass die Trinkwasseranlage eine Anforderung nach Anhang 2, 6, 8 oder 9 der Trinkwasseranlagenverordnung nicht erfüllt und dass die Nichtübereinstimmung dazu führen kann, dass nicht ordnungsgemäß aufbereitetes Wasser an die Benutzer der Trinkwasseranlage abgegeben wird, so hat er den Eigentümer der Trinkwasseranlage unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten und dabei die Bestimmungen der Trinkwasseranlagenverordnung, denen die Trinkwasseranlage nicht entspricht, sowie die Probleme, die gelöst werden müssen, zu benennen und Änderungen zu empfehlen, die die Trinkwasseranlage in Übereinstimmung mit den Vorschriften bringen.

17. Trifft der Inhaber die in Absatz 16 beschriebene Feststellung, so braucht er den Bericht vorbehaltlich des Absatzes 18 nicht auszufuellen.

18. Teilt der Eigentümer der Trinkwasseranlage dem Inhaber schriftlich mit, daß die gemäß Absatz 16 empfohlenen Änderungen vorgenommen wurden, so überprüft der Inhaber die Änderungen, und wenn nach seiner Auffassung die geänderte Trinkwasseranlage den Anhängen 2, 6, 8 und 9 der Trinkwasseranlagenverordnung entspricht, vervollständigt der Inhaber den Bericht.

19. Nach Fertigstellung des Berichts hat der Inhaber unverzüglich eine Erklärung in der vom Umweltministerium zu diesem Zweck bereitgestellten Form zu unterzeichnen und dem Eigentümer der Trinkwasseranlage auszuhändigen, die die Stellungnahme des Inhabers enthält, die für die Zwecke der Klausel 21-5 (b) von Anhang 21 der Trinkwasseranlagenverordnung vorgelegt werden muss. O. Reg. 91/14, s. 3; O. Reg. 29/16, s. 4.

Teil iII
Leistungsstandards für UMWELTSTANDORTBEWERTUNGSBERICHTE

Umweltstandortbewertungsberichte

5. (1) In diesem Abschnitt bedeutet

„Umweltverträglichkeitsprüfung“ eine Untersuchung in Bezug auf Land, um den Umweltzustand eines Grundstücks festzustellen, und schließt eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Phase eins oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Phase zwei gemäß Ontario Regulation 153/04 (Records of Site Condition – Part XV.1 O. Reg. 91/14, s. 3.

(2) Ein Inhaber einer Lizenz, einer befristeten Lizenz oder einer beschränkten Lizenz, der die Erstellung eines Berichts als Teil einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder überwacht, muss sicherstellen, dass auf der Unterschriftenseite des Berichts Folgendes steht:

1. im Falle eines Berichts für eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Phase eins oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Phase zwei gemäß Ontario Regulation 153/04 (Records of Site Condition – Part XV.1 des Gesetzes) eine Erklärung, dass bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erstellung des Berichts die in dieser Verordnung für eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Phase 1 bzw. für eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Phase 2 dargelegten Ziele und Anforderungen angewandt wurden.

2. in allen anderen Fällen eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Ziele, Anforderungen oder Normen bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erstellung des Berichts angewandt wurden. O. Reg. 91/14, s. 3.

Teil IV
Leistungsstandards für Turmkraninspektionen

Leistungsstandards für Turmkrane

6. Die Leistungsstandards für die Inspektion eines Turmdrehkrans gemäß den Abschnitten 158 und 159 der Ontario Regulation 213/91 (Construction Projects), die im Rahmen des Occupational Health and Safety Act erlassen wurde, sind in dem Dokument mit dem Titel „Review of Tower Cranes as Required by the Occupational Health and Safety Act“ (Überprüfung von Turmdrehkranen gemäß dem Occupational Health and Safety Act) vom 20. November 2015 festgelegt, das vom Verband veröffentlicht wurde und auf seiner Website verfügbar ist. O. Reg. 29/16, s. 6.