Was dürfen und was nicht?

Nach kalifornischem Recht haben „B“-Generalbauunternehmer bestimmte Richtlinien zu befolgen, wenn es um Gewerke geht, die sie ausführen dürfen.

Allgemeiner Bauunternehmer

Abschnitt 7057 des Business and Professions Code besagt, dass ein allgemeiner Bauunternehmer nur einen Hauptvertrag annehmen kann, der zwei oder mehr nicht miteinander verbundene Baugewerke erfordert, und dass Rahmenbau und Zimmerei nicht als eines der beiden Gewerke gelten. Ein Generalunternehmer kann jedoch einen Hauptauftrag annehmen, der nur den Rohbau und das Zimmererhandwerk und kein anderes, nicht verwandtes Gewerk umfasst. Nimmt ein B-Lizenznehmer einen Unterauftrag an, so muss auch dieser zwei nicht miteinander verbundene Gewerke umfassen (wobei Rahmenbau und Zimmerei nicht zu den beiden Gewerben gezählt werden), oder ein B-Lizenznehmer kann als Unterauftrag nur den Rahmenbau und die Zimmerei ausführen.

Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der nicht zusammenhängenden Gewerke, die ein B-Lizenznehmer bei einem bestimmten Auftrag ausführen kann, vorausgesetzt, es sind zwei oder mehr, und dass das Zimmererhandwerk nicht zu den beiden Gewerken zählt, die mindestens ausgeführt werden müssen.

Zwei Gewerke, die ein B-Lizenzinhaber nicht als Haupt- oder Unterauftragnehmer ausführen darf, sind Brandschutz und Brunnenbau. B&P Code §7057 besagt (vollständiger Text unten), dass allgemeine Bauunternehmer diese Arbeiten nicht ausführen dürfen, es sei denn, sie qualifizieren sich für diese Klassifizierungen und fügen sie ihrer Lizenz hinzu, oder der allgemeine Bauunternehmer verfügt über die entsprechende Lizenzklassifizierung oder schließt einen Untervertrag mit einem entsprechend lizenzierten Spezialunternehmer zur Ausführung der Arbeiten ab. Der „B“ kann auch die Brandschutz- oder Brunnenbohrarbeiten als Unterauftrag an einen qualifizierten Lizenznehmer vergeben.

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B&P Code 7057: Allgemeiner Bauunternehmer

(a) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist ein allgemeiner Bauunternehmer ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit im Zusammenhang mit einem Bauwerk steht, das für die Unterbringung, den Schutz und die Einfriedung von Personen, Tieren, beweglichen Sachen oder Gütern jeglicher Art gebaut wurde, gebaut wird oder gebaut werden soll und für dessen Bau mindestens zwei nicht miteinander verbundene Bauberufe oder -handwerke erforderlich sind, oder der das Bauwerk ganz oder teilweise ausführt oder beaufsichtigt. Dies gilt nicht für Personen, die gemäß Abschnitt 7045 lediglich Materialien oder Hilfsstoffe liefern, ohne sie zu verarbeiten oder bei der Ausführung der Arbeiten des Generalbauunternehmers zu verbrauchen.

(b) Ein Generalbauunternehmer kann einen Hauptvertrag oder einen Untervertrag für ein Rohbau- oder Zimmererprojekt annehmen. Ein Generalbauunternehmer darf jedoch keinen Hauptauftrag für ein Projekt annehmen, das andere Gewerke als das Zimmererhandwerk umfasst, es sei denn, der Hauptauftrag erfordert mindestens zwei nicht miteinander verbundene Baugewerke oder Handwerksberufe außer dem Zimmererhandwerk oder dem Zimmererhandwerk, oder der Generalbauunternehmer verfügt über die entsprechende Lizenzklasse oder schließt einen Untervertrag mit einem entsprechend lizenzierten Bauunternehmer zur Ausführung der Arbeiten ab. Ein allgemeiner Bauunternehmer darf keinen Unterauftrag annehmen, der andere Gewerke als das Zimmererhandwerk umfasst, es sei denn, der Unterauftrag erfordert mindestens zwei andere, nicht miteinander verbundene Gewerke als das Zimmererhandwerk, oder der allgemeine Bauunternehmer verfügt über die entsprechende Lizenzklasse. Der Generalbauunternehmer darf bei der Berechnung der zwei nicht verwandten Gewerke, die erforderlich sind, damit der Generalbauunternehmer einen Haupt- oder Untervertrag für ein Projekt, das andere Gewerke umfasst, annehmen kann, das Zimmererhandwerk nicht mitzählen.

(c) Ein Generalbauunternehmer darf keinen Vertrag für ein Projekt abschließen, das ein Brandschutzsystem gemäß Abschnitt 7026.12 oder 7026.13 oder die Klassifizierung „C-57“ für Brunnenbohrungen gemäß Abschnitt 13750.5 des Wassergesetzes umfasst, es sei denn, der Generalbauunternehmer verfügt über die entsprechende Lizenzklassifizierung oder schließt einen Untervertrag mit einem entsprechend lizenzierten Unternehmer ab.