(3) Einer einfachen häuslichen Gewalt ist schuldig, wer eine einfache Körperverletzung, wie in Unterabschnitt (1) dieses Abschnitts beschrieben, gegen einen gegenwärtigen oder früheren Ehepartner oder ein Kind dieser Person, eine Person, die mit dem Angeklagten als Ehepartner zusammenlebt oder früher als Ehepartner zusammenlebte, oder ein Kind dieser Person verübt, andere Personen, die mit dem Angeklagten durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft verwandt sind und bei ihm wohnen oder früher gewohnt haben, eine Person, die mit dem Angeklagten in einer gegenwärtigen oder früheren Beziehung steht, oder eine Person, mit der der Angeklagte ein biologisches oder rechtlich adoptiertes Kind hat, und bei einer Verurteilung wird der Angeklagte wie in Unterabschnitt (1) dieses Abschnitts vorgesehen bestraft; Bei einer dritten oder nachfolgenden Verurteilung wegen einfacher häuslicher Gewalt gegen dasselbe oder ein anderes Opfer und innerhalb von fünf (5) Jahren ist der Angeklagte jedoch eines Verbrechens schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf (5) und höchstens zehn (10) Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht als erschwerender Faktor, ob die Straftat in der physischen Anwesenheit oder im Gehör eines Kindes unter sechzehn (16) Jahren begangen wurde, das zum Zeitpunkt der Straftat entweder am Wohnsitz des Opfers, am Wohnsitz des Täters oder am Wohnsitz, an dem die Straftat begangen wurde, lebte.
(4) Einer schweren häuslichen Gewalttat macht sich schuldig, wer eine schwere Körperverletzung, wie in Unterabschnitt (2) dieses Abschnitts beschrieben, gegen einen gegenwärtigen oder früheren Ehepartner oder ein Kind dieser Person, eine Person, die als Ehepartner lebt oder früher als Ehepartner mit dem Angeklagten lebte, begeht, andere Personen, die mit dem Angeklagten oder einem Kind dieser Person durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft verwandt sind, die mit dem Angeklagten oder einem Kind dieser Person zusammenwohnen oder früher zusammengewohnt haben, eine Person, die mit dem Angeklagten in einer gegenwärtigen oder früheren Beziehung steht, oder eine Person, mit der der Angeklagte ein biologisches oder rechtlich adoptiertes Kind hat, und bei Verurteilung wird der Angeklagte wie in Unterabschnitt (2) dieses Abschnitts vorgesehen bestraft; Bei einer dritten oder weiteren Straftat schwerer häuslicher Gewalt gegen dasselbe oder ein anderes Opfer innerhalb von fünf (5) Jahren wird der Angeklagte jedoch eines Kapitalverbrechens schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als fünf (5) und nicht mehr als zwanzig (20) Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht als erschwerender Faktor, ob die Straftat in Gegenwart oder vor den Augen eines Kindes unter sechzehn (16) Jahren begangen wurde, das sich zum Zeitpunkt der Straftat entweder am Wohnort des Opfers, am Wohnort des Täters oder am Wohnort der Straftat befand. Angemessene Disziplinierung eines Kindes, wie z.B. Prügel, ist keine Straftat nach diesem Unterabschnitt (4).
(5) „Verabredungsbeziehung“ bedeutet eine soziale Beziehung gemäß der Definition in Abschnitt 93-21-3.
(6) Bei jeder Verurteilung wegen häuslicher Gewalt kann als Bedingung für eine Bewährungsstrafe verlangt werden, dass der Angeklagte an einer Beratung oder Behandlung teilnimmt, um die Beendigung der häuslichen Gewalt herbeizuführen. Der Angeklagte kann nach dem Ermessen des Gerichts verpflichtet werden, die Kosten für die Beratung oder Behandlung ganz oder teilweise zu tragen.
(7) Bei der Untersuchung von Anschuldigungen wegen eines Verstoßes gegen Unterabschnitt (3) oder (4) dieses Abschnitts verwenden die Strafverfolgungsbeamten das vom Büro des Generalstaatsanwalts in Absprache mit den Verbänden der Sheriffs und Polizeichefs für solche Zwecke vorgeschriebene Formular.
(8) Bei jeder Verurteilung wegen Körperverletzung, wie in einem Unterabschnitt dieses Abschnitts beschrieben, die aus einem Vorfall häuslicher Gewalt resultiert, muss der Strafbefehl die Bezeichnung „häusliche Gewalt“ enthalten. Das Gericht leitet eine Kopie jedes Strafbefehls mit der Bezeichnung „häusliche Gewalt“ an das Büro des Generalstaatsanwalts weiter.